Rechtsanwalt Steffen Weimann

Erbrecht

„Der letzte Wille“:

Der Tod ist eine der wenigen Tatsachen, auf die man sich absolut verlassen kann. Ob jung oder alt, er kann jeden jederzeit treffen. Oft wird man scherzhaft gefragt, ob man schon sein Testament gemacht hat. Natürlich nicht! Es gibt viel zu viel Ausreden, die einem dabei helfen, dies vor sich her zu schieben. Oft ist es dann für ein Testament zu spät, obgleich doch niemand eher stirbt, nur weil er sein Testament gemacht hat!

 

Kann ich das nicht selbst machen?

Natürlich haben Sie das Recht dazu, selbst ein Testament zu verfassen. Sie müssen es persönlich niederschreiben (handschriftlich) und unterschreiben. Ohne Einhaltung dieser Formalitäten wäre das Testament nicht wirksam.

Allerdings schleichen sich dabei oft inhaltliche Fehler ein, die vom juristischen Laien als solche gar nicht entdeckt werden können. Die Auswirkungen sind kaum vorhersehbar und haben unter Umständen überhaupt nichts mehr mit „dem letzten Willen“ zu tun.

Hinzu kommt, dass nicht eindeutig formulierte Testamente auf Grund der unterschiedlichen Interpretationsmöglichkeiten häufig Streit und jede Menge Ärger unter den Erben, oder denen die sich dafür halten, verursachen.

 

Fragen Sie lieber Ihren Anwalt!

Lassen Sie sich deshalb anwaltlich beraten, wie Ihrem letzten Willen am ehesten Geltung verschafft werden kann. Die rechtlichen Mittel, die dafür zur Verfügung stehen, sind vielfältig. Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag, Vermächtnis und Testamentsvollstreckung gehören in professionelle Hände!

 

Ich habe geerbt - was nun?

Ein Todesfall ist natürlich zunächst mit Trauer verbunden, mit der Organisation der Bestattung und vielem mehr. Gerade in dieser Situation wird häufig übersehen, dass ggf. schnelle Entscheidungen getroffen werden müssen und vom Erben ein rasches Handeln verlangt wird. Gerade in dieser angespannten Situation kann Ihnen der Anwalt mit Rat und Tat zur Seite stehen.

 

Wer ist überhaupt Erbe?

Als erstes stellt sich die Frage, wer eigentlich erbt. Dabei ist zu unterscheiden:

Sofern der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag), gilt die gesetzliche Erbfolge. In erster Linie erben die Ehefrau und die Kinder.

Hat der Erblasser eine der genannten letztwilligen Verfügungen hinterlassen, so gilt im Grunde nach das in der Verfügung bestimmte (gewillkürte Erbfolge). Allerdings gibt es auch bestimmte Grenzen. In der Regel können die nächsten Verwandten nicht vollständig „enterbt“ werden und völlig leer ausgehen. Es verbleibt ihnen dann im Normalfall der so genannte Pflichtteil. Auch könnten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die letztwillige Verfügung des Erblassers gar nicht wirksam ist oder ggf. auch eine Anfechtung in Betracht kommt.

 

Viele Fragen und schnelle Entscheidungen

Wenn Sie als Erbe in Betracht kommen, stellt sich als erstes die Frage, ob Sie die Erbschaft ausschlagen oder annehmen wollen. Sind Ihnen die wirtschaftlichen Verhältnisse dess Erblassers nicht bekannt, so kommt ggf. auch eine Haftungsbegrenzung in Betracht. Wie auch immer, Sie müssen sich schnell entscheiden, das Gesetz verlangt klare Verhältnisse und setzt deshalb sehr kurze Fristen.

Wenn die Erbfolge geklärt scheint, ergeben sich viele weitere Fragen:

  • Erben Sie allein oder mit anderen zusammen und was sind die Folgen? Wie sind solche Erbengemeinschaften aufzulösen?
  • Woraus besteht die Erbschaft? Sind Schulden vorhanden, die vorrangig zu bedienen sind, sind Grundstücke vorhanden die ggf. umgeschrieben werden müssen, wie kommt man an ein Bankkonto heran und mit welchen Vermächtnissen und Auflagen ist die Erbschaft belastet?
  • Im Falle dessen, dass Sie enterbt wurden: Haben Sie Pflichtteilsansprüche und wie sind diese zu berechnen und geltend zu machen? Wer bezahlt etwaig notwendige Wertermittlungen?

Jeder Erbfall ist dabei ganz individuell zu betrachten und birgt seine Eigenheiten. Lassen Sie sich beraten und sichern Sie Ihre Ansprüche!

 

Rechtsanwalt Steffen Weimann, Eberswalder Str. 31, 16321 Bernau
Telefon: 03338 752791, Fax: 03338 752792

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